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digitale vertriebs- und verlagsgesellschaft mbh beantragt gerichtliche Mahnbescheide in Sachen abvz

Die digitale vertriebs- und verlagsgesellschaft mbh hat in einigen Fällen den Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids beantragt. Damit versucht das Unternehmen, ihre vermeintlichen Forderungen gegen Kunden des Internet-Branchenverzeichnisses abvz auf dem gerichtlichen Weg durchzusetzen.

Keine inhaltliche Prüfung des Mahnbescheids durch Amtsgericht

Zum gerichtlichen Mahnbescheid muss man wissen, dass das örtlich zuständige Amtsgericht, das ihn erlässt, das von der abvz eingereichte Antragsformular nicht inhaltlich prüft. Es kommt alleine darauf an, ob das Mahnbescheidsverfahren in formeller Hinsicht korrekt eingeleitet wurde.

Widerspruch gegen gerichtlichen Mahnbescheid einlegen

Wer einen solchen gerichtlichen Mahnbescheid erhält und die Forderung für unberechtigt hält, kann dagegen Widerspruch erheben. Dies ist ganz einfach binnen zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids durch Ausfüllen und Rücksenden des beiliegenden Widerspruchsformulars möglich.

Mit dem Widerspruch wird verhindert, dass die Forderungen der digitalen vertriebs- und verlagsgesellschaft mbh aus dem Mahnbescheid rechtskräftig werden. Das Gericht fordert vielmehr - sofern das streitige Verfahren beantragt wurde - zur Einreichung einer Klageschrift auf, in der der Anspruch begründet wird. In diesem Verfahren hat dann der vermeintliche Schuldner die Möglichkeit, sich zu verteidigen und seine Argumente vorzutragen. Es folgt also ein regulärer Zivilprozess, in dem ein Richter das Verfahren entscheidet und die Begründetheit der Klage prüft.

Anwaltliche Hilfe

Wer eine Rechnung oder sonstige Zahlungsaufforderung der digitalen vertriebs- und verlagsgesellschaft mbh wegen eines ungewollt beauftragten Business Eintrags auf abvz.de erhält, sollte nicht vorschnell zahlen, sondern die Forderung prüfen und sich am besten zuerst an einen Anwalt wenden.

Lesen Sie hier unseren Hauptbeitrag zur digitale vertriebs- und verlagsgesellschaft mbh.

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geschrieben von Rechtsanwalt Thilo Seelbach, LL.M. (26.09.2016)

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