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Rechnungen der Hradt S.A. für „Deutsches Branchenregister“

Aus Schriftverkehr geht nicht klar hervor, um welches Branchenbuch es geht

Nach wie vor verschickt die Hradt S.A. Rechnungen über 380 Euro an Gewerbetreibende. Die Rechnungsempfänger sollen angeblich einen Vertrag über einen „Business Firmeneintrag“ abgeschlossen haben.

Dabei bezieht sich die Hradt S.A. auf ihre Formulare, die sie unter den Namen „Deutsches Gewerbeverzeichnis“ und „Ihr Branchenverzeichnis für Handel und Gewerbe“ verschickt. Entsprechend der klassischen Vertragsfalle geht erst aus dem Kleingedruckten hervor, dass es sich um ein Vertragsangebot handelt. Wer das übersieht, gewinnt den Eindruck, es gehe lediglich um die Bestätigung der eigenen Unternehmensdaten hinsichtlich eines schon bestehenden Internet-Eintrags.

In welchem Branchenbuch sollen Firmeneinträge veröffentlicht werden?

Die Hradt S.A. legt nach wie vor keinen großen Wert auf Transparenz. So bleibt es nebulös, wo die angeblich beauftragten Firmeneinträge überhaupt zu finden sein sollen. Denn die Rechnungen der Hradt S.A. sind mit „Deutsches Branchenregister – Ihr Branchenregister für Handel und Gewerbe“ überschrieben. Die in der Rechnung genannte Internetseite ist hingegen www.deutsches-branchenverzeichnis.com. Auf den Vertragsformularen wiederum ist von „Deutsches Branchenverzeichnis – Ihr Branchenverzeichnis für Handel und Gewerbe“ die Rede. Dabei fehlt es in den Vertragsformularen an einem Hinweis auf die Internetadresse, die demnach erstmals in den Rechnungen der Hradt S.A. auftaucht.

Anwaltliche Hilfe

Wer eine Rechnung oder sonstige Zahlungsaufforderung der Hradt S.A. wegen eines Standardeintrags bei Regista Online erhält, sollte nicht vorschnell zahlen, sondern die Forderung prüfen und sich am besten zuerst an einen Anwalt wenden.

Lesen Sie hier unseren Hauptbeitrag zur Hradt S.A.

Gern vertreten wir Ihre Rechte zum Pauschalpreis, wenn Sie sich gegen einen dubiosen Branchenbuch­anbieter wehren möchten.

Gern beantworten wir Ihre Fragen unter Tel.: (030) 31 00 44 00

geschrieben von Rechtsanwalt Thilo Seelbach, LL.M. (25.10.2016)

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